2.3. Der Beschuldigte verweist auf das im vorinstanzlichen Verfahren erstattete Plädoyer. Er hebt diesbezüglich die Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers hervor, wonach dieser nicht sagen könne, welcher der beiden Polizisten ihm die (angeblichen) Verletzungen zugefügt habe (Berufungsantwort S. 4). Hinsichtlich der vom Privatkläger angerufenen Aussage des Zeugen G._____ ergäben sich auch Ungereimtheiten (Berufungsantwort S. 5) und die Zeugin H._____, die die Freundin des Privatklägers sei, habe den Vorfall nicht beobachtet (Berufungsantwort S. 6).