Weiter rügt der Privatkläger, die Vorinstanz habe die Aussagen von G._____ und H._____, die seine Angaben untermauerten und belegten, dass nur ein Polizist am Tatort gewesen und dieser Polizist (anschliessend) nach unten gerannt sei, missachtet (Berufungsbegründung S. 3 f. Ziff. 1.2). Ferner macht der Privatkläger geltend, dass gemäss der Polizeiverordnung das Journal der polizeilichen Einsatzzentrale immer noch aufzubewahren gewesen wäre. Dies müsse bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Berufungsbegründung S. 4 f. Ziff. 1.3).