2.2. Der Privatkläger bringt vor, dass der Gesundheitsschaden am Ellenbogen nicht hinreichend abgeklärt, sondern durch den medizinisch nicht kundigen Bezirksrichter beurteilt worden sei. Das sei jedoch entscheidend. Denn wenn ein Bandabriss vorliege, handle es sich um eine typische biomechanische Verletzung, wie sie bei gewaltsamem Verdrehen des Armes nach hinten entstehe. Dies würde mit seiner Schilderung übereinstimmen und seine Aussagen verifizieren (Berufungsbegründung S. 2 f. Ziff. 1.1). Weiter rügt der Privatkläger, die Vorinstanz habe die Aussagen von G.___