Weiter erwog die Vorinstanz, mit dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals O._____ vom 28. Februar 2022 sei die Kausalität zwischen dem Gesundheitsschaden am rechten Ellenbogen und der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen (vgl. -5- vorinstanzliches Urteil E. II/3.4). Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bezirksgericht zum Schluss, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen, eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.