Denn die Aussage von G._____ könne aufgrund der Sichtverhältnisse (durch den Türspion) nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden und die Zeugin H._____ habe die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht gesehen und zudem sei ihre Aussage in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig (vorinstanzliches Urteil E. II/2.6.2 S. 22). Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen der beiden Polizisten (Beschuldigter, Auskunftsperson Kpl D.___