Zudem habe nach dem Privatkläger überhaupt keine Verdrehung des Arms (durch einen Polizisten) stattgefunden (vorinstanzliches Urteil E. II/2.7.3 S. 26). Hinzu komme auch, dass der Privatkläger grosse Mühe habe, die Polizisten zu unterscheiden, weshalb nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob es sich – von der Version des Privatklägers ausgehend, wonach nur ein Polizist bei ihm oben gewesen sei – bei besagtem Polizisten um den Beschuldigten gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. II/2.9). Weiter kam das Bezirksgericht zum Schluss, die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ würden die Version des Privatklägers nicht untermauern. Denn die Aussage von G.___