2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen zusammengefasst und gewürdigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/2.3). Sie stellte bei den Angaben des Privatklägers verschiedene Widersprüche fest, insbesondere in Bezug auf dessen Auseinandersetzung mit C._____, die den Polizeieinsatz ausgelöst habe (vorinstanzliches Urteil E. II/2.5), und zwischen den Beschwerdeangaben und Arztberichten (vorinstanzliches Urteil E. II/2.8.1). Zudem habe nach dem Privatkläger überhaupt keine Verdrehung des Arms (durch einen Polizisten) stattgefunden (vorinstanzliches Urteil E. II/2.7.3 S. 26).