3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem von den Parteien dagegen keine Einwände erhoben wurden. 3.4. Mit Eingabe vom 24. April 2023 begründete der Privatkläger die Berufung. 3.5. Die Staatsanwaltshaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 auf eine Berufungsantwort. -4- 3.6. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers, eventualiter der Staatskasse. Das Obergericht zieht in Erwägung: