Eventualiter fordert die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Sie begründet diesbezüglich hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, der Beschuldigte habe zwar die Verletzung nicht gewollt bewirkt, für diesen sei es jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar gewesen, dass er den Privatkläger durch sein Vorgehen verletzen könne. Hätte er von diesem Verhalten abgesehen, hätte der Privatkläger keine Distorsion/Kontusion des rechten Ellenbogens erlitten.