Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger durch dieses Vorgehen eine Distorsion/Kontusion des rechten Ellenbogens zu, verbunden mit einem Knochenmarksödem des Olekranons sowie des Radiusköpfchens und einem freien intraartikulären Gelenkskörper (abgebrochenes Knorpelstück). Der Privatkläger war deswegen bis 7. Juli 2020 arbeitsunfähig. Der Beschuldigte wusste bzw. hielt es zumindest für möglich, dass er den Privatkläger durch sein Vorgehen verletzen kann, was er in Kauf nahm. -3-