und der Beschuldigte trafen vor der besagten Liegenschaft auf den Privatkläger. Nach einem Gespräch mit ihm wiesen die beiden Polizisten ihn an, in seiner Wohnung zu warten. Der Privatkläger begab sich daraufhin in seine Wohnung, während der Beschuldigte und Kpl D._____ sich zu derjenigen Wohnung in der Liegenschaft begaben, in welcher sich der Untermieter C._____ sowie die ebenfalls in die vorgängige Auseinandersetzung mit dem Privatkläger involvierten E._____ und F._____ befanden.