Der Privatkläger A._____ ist im Mehrfamilienhaus an der X-Strasse in Z._____ wohnhaft, in welchem er selbst auch Wohnungen vermietet. Am Dienstag, 12. Mai 2020, 00:45 Uhr, rief er nach einer tätlichen Auseinandersetzung an seinem Wohnort mit einem Untermieter einer seiner Wohnungen (C._____) die Polizei. Aufgrund seiner Meldung rückten in der Folge um ca. 01:00 Uhr Kpl D._____ und Wm B._____ (Beschuldigter) von der Regionalpolizei Q._____ an den Wohnort des Privatklägers aus. Kpl D._____ und der Beschuldigte trafen vor der besagten Liegenschaft auf den Privatkläger.