Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.27 (ST.2022.73; STA.2020.2902) Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reichenbach, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1982, von Lützelflüh, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 2. Mai 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschul- digten gestützt auf den folgenden Sachverhalt Anklage wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB): Der Privatkläger A._____ ist im Mehrfamilienhaus an der X-Strasse in Z._____ wohnhaft, in welchem er selbst auch Wohnungen vermietet. Am Dienstag, 12. Mai 2020, 00:45 Uhr, rief er nach einer tätlichen Auseinan- dersetzung an seinem Wohnort mit einem Untermieter einer seiner Woh- nungen (C._____) die Polizei. Aufgrund seiner Meldung rückten in der Folge um ca. 01:00 Uhr Kpl D._____ und Wm B._____ (Beschuldigter) von der Regionalpolizei Q._____ an den Wohnort des Privatklägers aus. Kpl D._____ und der Beschuldigte trafen vor der besagten Liegenschaft auf den Privatkläger. Nach einem Gespräch mit ihm wiesen die beiden Poli- zisten ihn an, in seiner Wohnung zu warten. Der Privatkläger begab sich daraufhin in seine Wohnung, während der Beschuldigte und Kpl D._____ sich zu derjenigen Wohnung in der Liegenschaft begaben, in welcher sich der Untermieter C._____ sowie die ebenfalls in die vorgängige Auseinan- dersetzung mit dem Privatkläger involvierten E._____ und F._____ befan- den. Die beiden Polizisten befragten diese Personen, wobei diese den Sachverhalt anders schilderten als der Privatkläger und diesem unter an- derem vorwarfen, vorgängig das Mobiltelefon von F._____ beschädigt zu haben. Danach begab sich zumindest der Beschuldigte, allenfalls auch Kpl D._____, zur Wohnung des Privatklägers, welche sich in der zweiten Etage der Liegenschaft befindet. Der Privatkläger öffnete seine Woh- nungstüre. In der Folge kam es im Rahmen der Tatbestandsaufnahme zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einem Streit. Im Rah- men dieses Streits erklärte der Privatkläger dem Beschuldigten unter an- derem, dass dieser seiner Meinung nach ein schlechter Polizist sei, und er forderte den Beschuldigten auf, zu gehen. Der Beschuldigte drückte da- raufhin den Privatkläger vor dessen Wohnungstüre wissentlich und willent- lich an die Wand, sodass dessen Gesicht gegen die Wand gerichtet war. Der Beschuldigte versuchte dann, den rechten Arm des Privatklägers mit- tels eines Griffes zu fixieren, indem er den Arm des Privatklägers hinter dessen Rücken nach oben drückte. Der Privatkläger drehte sich an der Wand rechts ab, sodass er frontal zum Beschuldigten stand, welcher noch immer den rechten Arm des Privatklägers festhielt. Der Beschuldigte warf den Privatkläger daraufhin wissentlich und willentlich ohne ersichtlichen Grund nach hinten zu Boden, während er immer noch dessen Arm fest- hielt. Der Privatkläger fiel im Eingangsbereich seiner Wohnung auf den Rücken. Anschliessend warf sich der Beschuldigte wissentlich und willent- lich auf den Privatkläger, welcher laut zu schreien begann. Schliesslich stand der Beschuldigte auf und entfernte sich vom Privatkläger. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger durch dieses Vorgehen eine Dis- torsion/Kontusion des rechten Ellenbogens zu, verbunden mit einem Kno- chenmarksödem des Olekranons sowie des Radiusköpfchens und einem freien intraartikulären Gelenkskörper (abgebrochenes Knorpelstück). Der Privatkläger war deswegen bis 7. Juli 2020 arbeitsunfähig. Der Beschuldigte wusste bzw. hielt es zumindest für möglich, dass er den Privatkläger durch sein Vorgehen verletzen kann, was er in Kauf nahm. -3- Eventualiter fordert die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Sie begründet diesbe- züglich hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, der Beschuldigte habe zwar die Verletzung nicht gewollt bewirkt, für diesen sei es jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vor- aussehbar gewesen, dass er den Privatkläger durch sein Vorgehen verlet- zen könne. Hätte er von diesem Verhalten abgesehen, hätte der Privatklä- ger keine Distorsion/Kontusion des rechten Ellenbogens erlitten. 2. 2.1. Mit Urteil vom 19. September 2022 sprach der Präsident des Bezirksge- richts Baden den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. Die Schaden- ersatzansprüche des Privatklägers wurden auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 meldete der Privatkläger Berufung an (Gerichtsakten [GA] 124). Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 9. Januar 2023 eröffnet (GA 168). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2023 hat der Privatkläger das vor- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Ferner stellte er die Beweis- anträge, dass ein medizinisches Gutachten über die Ursache seiner Ver- letzungen einzuholen, die Back-ups der polizeilichen Einsatzprotokolle zu beschaffen und die mit dem Vorgang befassten Polizisten einzuvernehmen seien. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Februar 2023 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. März 2023 auf einen Nichteintretens- antrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. März 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem von den Parteien dagegen keine Einwände erhoben wurden. 3.4. Mit Eingabe vom 24. April 2023 begründete der Privatkläger die Berufung. 3.5. Die Staatsanwaltshaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 auf eine Berufungsantwort. -4- 3.6. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers, eventualiter der Staatskasse. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Privatkläger ist mit dem Freispruch des Beschuldigten nicht einverstan- den und verlangt die Abnahme von weiteren Beweisen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen zusammengefasst und gewürdigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/2.3). Sie stellte bei den Angaben des Privatklä- gers verschiedene Widersprüche fest, insbesondere in Bezug auf dessen Auseinandersetzung mit C._____, die den Polizeieinsatz ausgelöst habe (vorinstanzliches Urteil E. II/2.5), und zwischen den Beschwerdeangaben und Arztberichten (vorinstanzliches Urteil E. II/2.8.1). Zudem habe nach dem Privatkläger überhaupt keine Verdrehung des Arms (durch einen Po- lizisten) stattgefunden (vorinstanzliches Urteil E. II/2.7.3 S. 26). Hinzu komme auch, dass der Privatkläger grosse Mühe habe, die Polizisten zu unterscheiden, weshalb nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob es sich – von der Version des Privatklägers ausgehend, wonach nur ein Poli- zist bei ihm oben gewesen sei – bei besagtem Polizisten um den Beschul- digten gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. II/2.9). Weiter kam das Bezirksgericht zum Schluss, die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ würden die Version des Privatklägers nicht untermauern. Denn die Aussage von G._____ könne aufgrund der Sichtverhältnisse (durch den Türspion) nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden und die Zeu- gin H._____ habe die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger nicht gesehen und zudem sei ihre Aussage in zeit- licher Hinsicht nicht schlüssig (vorinstanzliches Urteil E. II/2.6.2 S. 22). Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen der beiden Polizis- ten (Beschuldigter, Auskunftsperson Kpl D._____) als übereinstimmend, in der Schilderung stets gleichbleibend (konstant) und in Berücksichtigung des Zustandes des Privatklägers (Alkoholeinfluss, vorgängige Auseinan- dersetzung/Konfrontation mit Nachbarn) als schlüssig (vorinstanzliches Ur- teil E. II/2.7.1, II/2.7.3). Weiter erwog die Vorinstanz, mit dem medizini- schen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals O._____ vom 28. Februar 2022 sei die Kausalität zwischen dem Gesund- heitsschaden am rechten Ellenbogen und der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen (vgl. -5- vorinstanzliches Urteil E. II/3.4). Gestützt auf diese Erwägungen kam das Bezirksgericht zum Schluss, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfa- chen, eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. 2.2. Der Privatkläger bringt vor, dass der Gesundheitsschaden am Ellenbogen nicht hinreichend abgeklärt, sondern durch den medizinisch nicht kundigen Bezirksrichter beurteilt worden sei. Das sei jedoch entscheidend. Denn wenn ein Bandabriss vorliege, handle es sich um eine typische biomecha- nische Verletzung, wie sie bei gewaltsamem Verdrehen des Armes nach hinten entstehe. Dies würde mit seiner Schilderung übereinstimmen und seine Aussagen verifizieren (Berufungsbegründung S. 2 f. Ziff. 1.1). Weiter rügt der Privatkläger, die Vorinstanz habe die Aussagen von G._____ und H._____, die seine Angaben untermauerten und belegten, dass nur ein Po- lizist am Tatort gewesen und dieser Polizist (anschliessend) nach unten gerannt sei, missachtet (Berufungsbegründung S. 3 f. Ziff. 1.2). Ferner macht der Privatkläger geltend, dass gemäss der Polizeiverordnung das Journal der polizeilichen Einsatzzentrale immer noch aufzubewahren ge- wesen wäre. Dies müsse bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Berufungsbegründung S. 4 f. Ziff. 1.3). 2.3. Der Beschuldigte verweist auf das im vorinstanzlichen Verfahren erstattete Plädoyer. Er hebt diesbezüglich die Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers hervor, wonach dieser nicht sagen könne, welcher der beiden Polizisten ihm die (angeblichen) Verletzungen zugefügt habe (Berufungs- antwort S. 4). Hinsichtlich der vom Privatkläger angerufenen Aussage des Zeugen G._____ ergäben sich auch Ungereimtheiten (Berufungsantwort S. 5) und die Zeugin H._____, die die Freundin des Privatklägers sei, habe den Vorfall nicht beobachtet (Berufungsantwort S. 6). Betreffend die Kau- salität des Gesundheitsschadens verweist der Beschuldigte auf die Schlussfolgerungen des IRM, wobei kein Anlass bestehe, davon abzuwei- chen (Berufungsantwort S. 7 f.). Damit sei weder die Täterschaft des Be- schuldigten erwiesen noch das ihm vorgeworfene Verhalten mit der erfor- derlichen Sicherheit als kausal festgestellt, weshalb kein Schuldspruch er- folgen könne (Berufungsantwort S. 9). 3. 3.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Laut Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. -6- 3.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) klären die Straf- behörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der be- schuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrund- satz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erheb- liche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel ver- möge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständ- lich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ver- bleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeu- tung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). 4. 4.1. Es ist unbestritten, dass es am 12. Mai 2020 zu einem nachbarschaftlichen Streit zwischen dem vom Ausgang alkoholisiert (0.73 mg/l) heimkehrenden Privatkläger (Vermieter) und C._____ (Mieter) gekommen war (Berichte der Regionalpolizei Q._____ vom 29. Mai 2020 [Untersuchungsakten {UA} 58 ff.] und 22. Juni 2020 [beigezogene Akten ST.2020.4031]). Gemäss dem Privatkläger sei er von C._____ zu Boden geworfen worden, dieser habe sich auf ihn gesetzt und ihn (geschlagen und) gewürgt (vgl. UA 81 Ziff. 10, UA 85 Ziff. 27 f., GA 64). Anschliessend informierte der Privatkläger um 00.45 Uhr die Polizei, woraufhin die Polizisten D._____ und B._____ (Be- schuldigter) ausrückten und vom Privatkläger draussen vor dem Hausein- gang in Empfang genommen wurden. Die beiden Polizisten führten danach ein Gespräch mit C._____, F._____ und E._____. Daraufhin wurde der in seiner Wohnung wartende Privatkläger mit deren Aussagen konfrontiert. Der Privatkläger forderte den/die Polizisten alsdann auf zu gehen. Dabei -7- kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens einem Polizisten und dem Privatkläger, wobei der Privatkläger von diesem Polizisten unbestrittenermassen zu Fall gebracht wurde (vgl. Einvernah- men des Beschuldigten vom 26. März 2021 [UA 72 f. Ziff. 8], vom 2. No- vember 2021 [UA 119 Ziff. 19] und 19. September 2022 [GA 79 ff.]; Einver- nahmen des Privatklägers vom 11. Mai 2021 [UA 81 f. Ziff. 10] und vom 19. September 2022 [GA 64 ff.]; Einvernahme des Polizisten D._____ vom 11. Mai 2021 [UA 93 Ziff. 10]). Unbestritten ist weiter, dass nach dieser tätli- chen Auseinandersetzung eine weitere Polizeipatrouille (Wachtmeister mbA I._____ und Gefreite J._____) hinzugezogen wurde (UA 76 Ziff. 22; UA 83 Ziff. 15; UA 94 Ziff. 10; Bericht der Regionalpolizei Q._____ vom 22. Juni 2020 [beigezogene Akten ST.2020.4031]). 4.2. Unklar ist, weshalb es zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und Privatkläger kam und wie sich diese konkret abspielte, ins- besondere auch, ob der Polizist D._____ anwesend und inwiefern er invol- viert war. 4.3. 4.3.1. Den Akten lässt sich zur Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger Folgendes entnehmen: 4.3.1.1. Gemäss dem von Korporal (Kpl) D._____ verfassten Bericht der Regional- polizei Q._____ vom 29. Mai 2020 sei der Privatkläger gegenüber den Po- lizisten aggressiv, teilweise cholerisch und besserwisserisch aufgetreten. Dieser sei überhaupt nicht damit einverstanden gewesen, dass er ebenfalls als Beschuldigter aufgeführt würde. Deshalb habe er plötzlich die Patrouille nicht mehr in seiner Wohnung haben wollen. Dabei sei er dem Beschuldig- ten und Schreibendem trotz mehrmaliger Aufforderung auf die Corona- Schutzmassnahmen viel zu nahegekommen. Weiter habe er den Beschul- digten noch leicht am linken Oberarm berührt, als die Patrouille die Woh- nung verlassen habe. Der Privatkläger habe klare Anzeichen auf Drogen- konsum gehabt und den Drogenschnelltest verweigert (UA 61 f.). 4.3.1.2. Dem von Wachtmeister mbA I._____ geschriebenen Bericht der Regional- polizei Q._____ vom 22. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Schreibende und die Gefreite J._____ zur Unterstützung einer anderen Patrouille (be- stehend aus dem Beschuldigten und Korporal D._____) ausgerückt seien. Vor Ort habe mit dem Privatkläger gesprochen werden können. Dieser habe einen Drogenschnelltest verweigert (beigezogene Akten ST.2020.4031). -8- 4.3.1.3. Am 7. August 2020 erstattete der Privatkläger wegen des Polizeieinsatzes vom 12. Mai 2020 Anzeige wegen einfacher Körperverletzung. Er führte aus, es sei zwischen der ausgerückten Polizei und ihm zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. In der Folge sei er von diesem Polizisten an die Wand gedrückt und in den Polizeigriff genommen worden. Als er (der Privatkläger) sich aus dem Griff habe lösen wollen, sei er vom Polizisten rückwärts auf den Boden geworfen worden. Anschliessend sei der Polizist mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihn (am Boden liegend) gefallen. Er (der Privatkläger) habe geschrien. Plötzlich habe der Polizist von ihm ab- gelassen und sei das Treppenhaus hinuntergerannt (UA 54). 4.3.1.4. Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 26. März 2021 (zusam- mengefasst, vgl. UA 71 ff.) an, sie hätten den Privatkläger mit den Informa- tionen der Nachbarn konfrontiert, wonach der Privatkläger nicht geschlagen worden sei und das Natel der Frau zu Boden geworfen haben soll. Das habe dem Privatkläger nicht gepasst und er sei ausfällig geworden. Der Privatkläger habe darauf gedrängt, die Kündigung des Mietverhältnisses zu zeigen. Der Beschuldigte habe ihm zu verstehen gegeben, dass dies nicht ihr Aufgabengebiet sei. Sie hätten den Privatkläger damit konfrontiert, dass er (der Privatkläger) auch beschuldigt worden sei. Der Privatkläger sei ver- bal ausfällig und zunehmend aggressiv geworden. Sie hätten ihm auch er- klärt, er (der Privatkläger) habe gemäss den Aussagen der Mieter dazu beigetragen, dass die Situation eskaliert sei. Das habe ihm gar nicht ge- passt und er habe sie beschimpft. Er habe ihnen auch vorgeworfen, dass das gar nicht gehe und sie nur «den Negern» helfen würden. Obwohl der Privatkläger zusehends aggressiver geworden sei, hätten sie ihm erklärt, dass sie einen Betäubungsmittelvortest machen würden. Der Privatkläger sei aggressiver geworden und habe sie angeschrien, sie sollen die Woh- nung verlassen. Bei dieser Aufforderung habe der Privatkläger ihn (den Be- schuldigten) zum ersten Mal angefasst und am linken Oberarm aus der Wohnung stossen. Er (der Beschuldigte) habe mit dem Arm eine Bewe- gung gemacht, damit der Privatkläger ihn nicht anfassen könne. Er (der Beschuldigte) habe dem Privatkläger ganz klar zu verstehen gegeben, dass er ihn nicht anfassen soll. Dieser Aufforderung sei der Privatkläger aber nicht nachgekommen. Dieser habe ihn wieder am Arm angefasst und wegstossen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihn daraufhin mit einer Stossbewegung von sich weggestossen. Das habe ihm aber nicht gereicht. Obwohl er ihm gesagt habe, er solle ihn (den Beschuldigten) nicht anfas- sen, habe dieser ihn erneut angefasst. Er (der Beschuldigte) habe ihn wie- der weggestossen. Kpl D._____ und er (der Beschuldigte) hätten dann die Wohnung verlassen. Der Privatkläger sei ihnen gefolgt und habe sie als Wichser sowie Arschlöcher betitelt. Als sie bei der Wohnungstüre gewesen seien, habe Kpl D._____ einen Fuss auf die erste Treppenstufe nach unten gesetzt, er (der Beschuldigte) sei noch vor der Wohnungstüre gestanden, -9- als der Privatkläger ihn ein weiteres Mal angefasst und habe wegstossen wollen. Er (der Beschuldigte) habe den Privatkläger erneut von sich weg- gestossen. Daraufhin sei der Privatkläger rückwärts gestrauchelt und zu Boden gefallen. Dieser sei dann auf dem Boden gesessen und habe wild zu gestikulieren angefangen. Er (der Beschuldigte) sei zu ihm hinunter, habe ihn mit der Hand zum Eigenschutz gegen die Wand gedrückt und re- lativ klar gesagt, dass er (der Privatkläger) mit dem Anfassen und verbalen Austicken endlich aufhören solle. Der Privatkläger habe sich dann von ihm gelöst, sich abgedreht und in Richtung Wohnung kriechen wollen. Dann sei Kpl D._____ zur Hilfe gekommen und dieser habe probiert, den Privatklä- ger zu fixieren (UA 74 Ziff. 8). Kpl D._____ habe den rechten Arm des Pri- vatklägers gehabt (UA 75 Ziff. 12). Er (der Beschuldigte) habe nie einen Polizeigriff beim Privatkläger angewendet, er habe dessen Arm nie berührt (UA 75 Ziff. 14). Als Kpl D._____ die Fixation aufgelöst habe, sei der Pri- vatkläger in die Wohnung gegangen. Sie hätten noch einen Moment ver- harrt und seien dann die Treppe hinuntergegangen (nicht gerannt) (UA 75 Ziff. 16). Sie hätten dann im Treppenhaus gewartet. Dort sei die Freundin des Privatklägers zur Wohnungstüre rausgekommen, die gefragt habe, ob er (der Privatkläger) wieder alkoholisiert sei und spinne (UA 76 Ziff. 21). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte bei seinen weiteren Einvernah- men am 2. November 2021 (UA 118 ff.) und 19. September 2022 (GA 81 ff.). 4.3.1.5. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 (vgl. UA 79 ff.) gab der Privatkläger an, die Polizisten hätten zuerst mit C._____ gesprochen. Dann habe er (der Privatkläger) gehört, wie jemand im Treppenhaus zwei- mal seinen Namen geschrien habe. Der Polizist sei vor die Wohnungstür gekommen. Die Stimme des Polizisten habe sich nicht verändert. Dieser habe ihn aggressiv angesprochen und gefragt, was hier passiert sei. Er (der Privatkläger) habe gesagt, er hole die Abmahnung an die Mieterin. Das habe den Polizisten überhaupt nicht interessiert. Er (der Privatkläger) habe darüber sprechen wollen, sei jedoch wieder in die Wohnung gegangen und habe den Brief zurückgelegt. Seine Türe sei zwei oder drei Mal zugefallen, weshalb er einen Türstopper angestellt habe. Er (der Privatkläger) habe den Polizisten dann gefragt, weshalb er überhaupt gekommen sei, dass er ein schlechter Polizist sei und nun wieder gehen soll. Nach etwa zwei Se- kunden – es sei sehr schnell gegangen – sei er (der Privatkläger) mit dem Gesicht an der Wand gewesen. Der Polizist habe ihn an die Wand gedrückt und seinen rechten Arm in den Polizeigriff nehmen wollen. Er (der Privat- kläger) habe sich von der Wand abgedreht und sei nun frontal zum Polizis- ten gestanden, wobei dieser immer noch seinen Arm gehalten habe. Dieser habe ihn (dann) nach hinten in den Wohnungseingang hineingeworfen, er (der Privatkläger) sei auf dem Rücken gelandet und der Polizist habe sich dann wie ein Wrestler auf ihn geworfen. Er (der Privatkläger) habe dann - 10 - ganz laut geschrien, dass der Polizist ihn loslassen und rausgehen solle. Wie von der Tarantel gestochen, sei der Polizist dann aufgestanden und das Treppenhaus hinuntergerannt (UA 81 f. Ziff. 10). Auf Vorhalt, er (der Privatkläger) habe den Beschuldigten ein weiteres Mal angefasst und weg- stossen wollen, erklärte der Privatkläger, das stimme nicht (UA 87 Ziff. 37). Der Privatkläger gab weiter an, dass er, nachdem die Polizisten gegangen seien, in die Wohnung seiner Freundin gegangen sei und dann Schmerzen gespürt habe. Diese seien so stark gewesen, dass er nicht habe schlafen können. Der Ellenbogen sei blau und dick gewesen (UA 83 Ziff. 15). Auf Nachfrage erklärte der Privatkläger, er sei sich sicher, dass der Beschul- digte ihm die Verletzungen am Ellenbogen zugefügt habe, ihm habe sonst niemand versucht den Arm zu verdrehen. Nur vom Drehen habe dieser aber den Knorpel nicht kaputt gebracht. Es sei von diesem «Presswurf» gewesen. Er (der Privatkläger) wisse nicht genau, wie es passiert sei (UA 84 Ziff. 22). Diese Verletzungen seien unmöglich vom tätlichen Vorgehen des Kollegen des Sohnes der Mieterin. Dieser habe ihn ins Gesicht ge- schlagen und gewürgt, aber nie etwas mit seinem Arm gemacht (UA 85 Ziff. 27). Der Privatkläger gab an, er würde sagen, dass der fragliche Polizist blond-braune Haare gehabt habe. Darauf könne er aber nicht wetten. Er habe mit Kpl D._____ wegen des Joints noch nachträglich telefoniert. Wäh- rend des Vorfalls mit ihm aber nie gesprochen und diesen auch nie gese- hen (UA 84 Ziff. 25). Kpl D._____ sei immer unten im ersten Stock gewe- sen. Dieser könne dazu gar nichts sagen (UA 85 Ziff. 30). Nachdem der Privatkläger am 11. Mai 2021 an der Einvernahme von Kpl D._____ teilgenommen hatte, gab er bei seiner gleichentags durchgeführ- ten Einvernahme an, dass er nicht sagen könne, ob dieser ihm die Verlet- zungen zugefügt habe. Einer der beiden sei es gewesen (UA 101 Ziff. 6). Von der Postur her, würde er (der Privatkläger) sagen, dass es D._____ gewesen sei, der ihn hinuntergeschlagen habe. Bisher sei es immer der Beschuldigte gewesen, er bleibe dabei, dass es der Beschuldigte gewesen sei (UA 101 Ziff. 7). Nachdem der Privatkläger am 2. November 2021 an der Einvernahme des Beschuldigten teilgenommen hatte, gab er an, er sei sicher, dass es nicht der andere sei. Also könne es nur der Beschuldigte gewesen sein. Der an- dere Polizist sei im Parterre unten gewesen (UA 126 Ziff. 9). Bei ihm sei nur ein Polizist gewesen (UA 127 Ziff. 14). Anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 19. September 2022 bestä- tigte der Privatkläger seine Aussagen vom 11. Mai 2021 (vgl. GA 66 ff.). Der Privatkläger hielt insbesondere daran fest, dass nur ein Polizist bei ihm gewesen sei (GA 66). Ferner führte er insbesondere aus, dass er sich ge- genüber dem Polizisten normal (anständig) verhalten habe (GA 72), er den - 11 - Beschuldigten nicht berührt habe (GA 67) und sein Arm (nach der Ausei- nandersetzung) geschwollen (wie ein Elefant) sowie gerötet (es war blau, gelb, grün und rot) gewesen sei (GA 68 f.). 4.3.1.6. Bei seiner Einvernahme am 11. Mai 2021 bestätigte Kpl D._____, dass er und der Beschuldigte nach der Befragung der Mieter gemeinsam zum Pri- vatkläger raufgegangen seien und dieser sie in die Wohnung gelassen habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger erklärt, dass das Natel der Frau kaputtgegangen sei, er (der Privatkläger) diese nicht habe ins Haus lassen wollen und es danach gegenseitig zu einem Kampf gekommen sei. Der Privatkläger habe vom Natel nichts wissen wollen und gesagt, er sei angegriffen worden. Er sei das Opfer. Der Beschuldigte habe es ihm noch- mals erklärt. Der Privatkläger habe das nicht wahrhaben wollen und begon- nen auszurufen. Er habe die Kündigung und weshalb es zu Streitereien gekommen sei, zeigen wollen. Der Beschuldigte habe ihm erklärt, das sei zivilrechtlich und tue hier nichts zur Sache. Der Beschuldigte habe einen Drogenschnelltest machen wollen, woraufhin der Privatkläger völlig ausge- rastet sei und gesagt habe, sie sollen aus seiner Wohnung. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie gehen würden, aber noch die Strafantragsformalitäten erledigt werden müssten. Der Privatkläger habe gesagt, sie sollen gehen. Die Polizei helfe sowieso nur den «Scheiss Negern». Er (Kpl D._____) sei dann in Richtung Wohnungseingangstür gegangen und der Privatkläger habe den Beschuldigen von hinten ein bisschen in den Rücken gestossen. Der Beschuldigte habe gesagt, er gehe selbst, der Privatkläger müsse ihn nicht berühren. Der Privatkläger habe den Beschuldigten noch an dessen linkem Arm gepackt und habe ihn hinausführen wollen. Der Beschuldigte habe nach aussen abgewehrt und sei ebenfalls in Richtung Wohnungsein- gang gegangen. Der Privatkläger und der Beschuldigte hätten danach noch laut weiter diskutiert. Er (Kpl D._____) sei bereits in der Mitte der ersten Treppe nach unten gewesen und habe dem Beschuldigten noch gesagt, dass es sowieso nichts bringe und sie gehen sollten. Der Privatkläger habe den Beschuldigten nochmals am Arm gepackt und der Beschuldigte habe dann den Privatkläger zu Boden gestossen. Aufgrund der Aggression sei der Beschuldigte gleich nachgegangen und habe den Privatklägern mit den Beinen am Boden fixiert. Der Beschuldigte sei über dem Privatkläger ge- wesen und habe diesen mit den Händen am Boden unten gehalten. Der Beschuldigte habe den Privatkläger gefragt, was das solle, er solle sich beruhigen. Er (Kpl D._____) sei dann von unten dazugekommen. Der Pri- vatkläger habe sich am Boden gedreht und habe davon gewollt. Er (Kpl D._____) sei dann auch auf den Boden und habe den Privatkläger mittels Escortgriff am rechten Arm festgehalten. Als der Privatkläger sich beruhigt habe, habe er ihn losgelassen. Der Beschuldigte sei auch weggegangen. Der Privatkläger habe nochmals gesagt, sie sollen weggehen, er wolle von ihnen nichts mehr wissen, sie würden nur den «scheiss Negern» helfen. - 12 - Sie seien dann nach unten ins Erdgeschoss gegangen und der Beschul- digte habe der Patrouille Nr. 2 gefunkt. Etwa ein bis zwei Minuten später sei eine Frau aus der linken Wohnung ins Treppenhaus gekommen und habe gefragt, was los sei, ob er (der Privatkläger) wieder spinne (UA 94 Ziff. 10). 4.3.1.7. Am 22. Juni 2021 wurde H._____ einvernommen, die damals im Parterre des Mehrfamilienhauses wohnte (UA 105 Ziff. 9) und die Freundin des Pri- vatklägers ist (UA 105 Ziff. 7). Sie gab an, sie sei vom Lärm im Treppen- haus aufgewacht. Als sie die Wohnungstür geöffnet habe, habe sie eine Frau spanisch sprechen gehört, alsdann nur noch den Privatkläger im ers- ten Stock angetroffen. Danach sei sie wieder in ihre Wohnung und habe zu schlafen versucht. Sie habe dann gehört, dass die Polizei gekommen sei und diese in der oberen Wohnung gesprochen habe. Etwa eine halbe Stunde später habe sie den Privatkläger gehört, wie er gesagt habe: «Geh weg». Sie habe auch gehört, wie er die Türe verriegelt habe. Sie habe das alles gut gehört, da sie damals noch alte Türen gehabt hätten. Sie habe dann die Türe geöffnet und ein Polizist sei direkt davorgestanden. Der Po- lizist habe gefragt, was mit dem Privatkläger nicht stimme. Danach sei der andere Polizist die Treppe hinuntergekommen (UA 105 Ziff. 11). Anschlies- send schilderte H._____, was ihr der Privatkläger vom Vorfall erzählt hatte (UA 106 Ziff. 11). Auf Nachfrage gab H._____ ferner an, es sei nicht lange, etwa ein bis zwei Minuten gegangen bis sie den zweiten Polizisten gesehen habe (UA 107 Ziff. 15). Dieser sei schnellen Schrittes hinuntergekommen (UA 107 Ziff. 16). 4.3.1.8. Am 22. Juni 2021 wurde G._____ als Zeuge befragt, der in der Wohnung gegenüber jener des Privatklägers wohnt (UA 112 Ziff. 9). Zum 12. Mai 2020 führte er aus, dass er Lärm von den lauten Nachbarn gehört habe. Das sei damals normal gewesen, weshalb er nichts gemacht habe. Irgend- wann habe er gehört, wie jemand ganz laut «A._____, A._____» gerufen habe. Das habe seine Neugier geweckt und er habe den Fernseher auf stumm geschalten. Er habe die Stimme des Privatklägers gehört, wie er mit jemandem diskutiert habe. Irgendwann sei es lauter geworden und er (G._____) habe hauptsächlich den Privatkläger gehört. Er (G._____) sei aufgestanden und zur Tür gegangen. Das Geschrei sei immer lauter ge- worden und er habe daraufhin durch den Türspion geschaut. Er habe einen Uniformierten gesehen, der mit dem Rücken zu ihm gestanden sei. Er habe gesehen, wie der Uniformierte in die Wohnung des Privatklägers gefallen sei. Erst dann habe er gesehen, dass der Privatkläger auch noch darunter- gelegen habe. Er habe den Privatkläger schreien gehört: «Aua» und etwas in der Art wie «goh use». Dann sei der Polizist aufgestanden und die Treppe hinuntergegangen. Der Privatkläger habe die Türe zugemacht (UA 112 Ziff. 10). Auf Nachfrage gab G._____ an, er habe nur einen Polizisten - 13 - vor der Wohnung des Privatklägers gesehen (UA 112 Ziff. 11). Weiter führte er aus, es sei ein Handgemenge gewesen (UA 113 Ziff. 19). Der Polizist sei ein grosser Mann gewesen und habe den Privatkläger mehr oder weniger verdeckt. Er habe nur einen Polizisten von hinten gesehen, wie dieser den Privatkläger festgehalten und wie sie in die Wohnung gefal- len seien. Wie genau dieser den Privatkläger festgehalten habe, könne er nicht sagen (UA 113 Ziff. 20). Der Polizist sei ziemlich schnell aufgestanden und zügig in Richtung Treppe gegangen. Ob er gerannt sei, könne er nicht sagen, da er die Treppe nicht habe sehen können (UA 114 Ziff. 22). 4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte räumt ein, dass er es gewesen sei, der den Privatkläger zu Boden gestossen hat. Dies bestätigte auch Kpl D._____. Vor diesem Hintergrund ist erstellt – auch wenn der Privatkläger den Beschuldigten nicht abschliessend identifizieren konnte und verwechselt, mit welchem Po- lizisten (Wm mbA I._____) er später wegen des Joints telefonierte (vgl. Be- richt der Regionalpolizei Q._____ vom 22. Juni 2020) –, dass es der Be- schuldigte war, der den Privatkläger zu Fall brachte. Im Übrigen bestehen hinsichtlich dieser Auseinandersetzung zwischen den Aussagen des Be- schuldigten und von Kpl D._____ einerseits und jenen des Privatklägers und G._____ andererseits in wesentlichen Punkten Widersprüche. 4.4.2. Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten sind in sich stimmig. Er schilderte jeweils detailliert und nachvollziehbar, wie das Gespräch mit dem Privatkläger (Konfrontation mit den Aussagen des Mieters) ablief. Zwischen den verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gibt es keine relevanten Widersprüche und keine Anzeichen, die auf eine Lüge hinweisen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten mit der Aussage von Kpl D._____, die ebenfalls Einzelheiten beinhaltet und den Ablauf des Polizei- einsatzes schlüssig aufzeigt, weitgehend übereinstimmt. Dieser bestätigte insbesondere, dass das Gespräch mit dem Privatkläger von beiden Polizis- ten (Beschuldigtem und Kpl D._____) geführt wurde, der Privatkläger den Beschuldigten mehrfach anfasste, nachdem von diesem ein Drogen- schnelltest verlangt und der Privatkläger die Polizisten zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, und dass es schliesslich Kpl D._____ war, der sich am Arm des Privatklägers zu schaffen machte, nachdem der Privat- kläger durch den Beschuldigten zu Fall gebracht worden war und der Be- schuldigte die Beine des Privatklägers fixierte. Gleichwohl bestehen keine Hinweise, dass Kpl D._____ seine Aussage mit dem Beschuldigten abge- sprochen hat. Denn es gibt bei den beiden Aussagen durchaus kleinere Unterschiede. So gab Kpl D._____ etwa an, dass er, als er schon auf der Treppe gestanden habe, zum Beschuldigten gesagt habe, es bringe nichts und sie sollten gehen. Ferner gab Kpl D._____ auch an, der Beschuldigte habe, nachdem dieser den Privatkläger zu Boden gestossen gehabt habe, - 14 - gleich nachgesetzt. Damit lässt sich der Aussage von Kpl D._____ von ei- nem beschwichtigenden Einwirken des Beschuldigten auf den Privatkläger, nachdem dieser hingefallen ist, nichts entnehmen (anders der Beschul- digte, vgl. E. 4.3.1.4 hiervor). In einem ersten Zwischenfazit kann festhalten werden, dass die Aussagen der beiden Polizisten grundsätzlich schlüssig und glaubhaft erscheinen und von einer weiteren Einvernahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. An dieser Stelle muss jedoch auch erwähnt werden, dass die Angaben der Polizisten mit Blick auf den von Kpl D._____ verfassten Polizeirapport vom 29. Mai 2020 doch einigermassen erstaunen. Denn im Polizeirapport wird – wohl in Verletzung der Vorgaben der Rapportierung (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO) – das zu Boden Stossen des Privatklägers durch den Beschuldigten und das anschliessende Fixieren des Privatklägers am Boden durch die Polizisten überhaupt nicht erwähnt. Diese Ungereimtheit wirft nicht zu vernachlässigende Fragen auf. Dies ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dem Privat- kläger kann jedoch nicht gefolgt werden, sofern er mit solchen Umständen eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beschuldigten postuliert (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers ist festzuhalten, dass er das Kerngeschehen betreffend die Auseinandersetzung mit dem Polizisten bei seinen Einvernahmen ebenfalls immer gleich geschildert hat. Es fällt jedoch auf, dass es ansonsten Unsicherheiten und Diskrepanzen gibt. Anders als vom Privatkläger geschildert, wonach er sich gegenüber dem Polizisten an- ständig und normal verhalten habe, gab G._____ in Übereinstimmung mit den Aussagen der beiden Polizisten an, dass er gehört habe, dass der Pri- vatkläger immer lauter geworden sei. Der Privatkläger konnte zudem den Polizisten nicht (gut) beschreiben und wie seine verschiedenen Aussagen zeigen, konnte er den Beschuldigten auch nicht abschliessend als denjeni- gen identifizieren, der ihn in die Wohnung geworfen und einen Polizeigriff versucht/angewendet haben soll. Dass dies auf den Alkoholkonsum und allfälligen Drogenkonsum des Privatklägers zurückzuführen ist, ist denkbar, kann aber – auch wegen der Verweigerung eines Drogentests – nicht ab- schliessend beurteilt werden. Weiter fällt auf, dass es zwischen dem vom Privatkläger geschilderten Befund am rechten Ellenbogen (geschwollen wie ein Elefant, Verfärbungen) und dem Bericht des Kantonsspitals P._____ vom 12. Mai 2020, wonach keine Schwellung vorhanden gewesen sei und in welchem auch kein Bluterguss an diesem Arm erwähnt wurde (UA 130), Unstimmigkeiten gibt. Diese Diskrepanzen erwecken Bedenken betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, lässt der damit gezeigte Belastungseifer doch Zweifel entstehen, ob der Privatkläger das Kerngeschehen effektiv so schilderte, wie es sich tatsächlich zugetra- gen hat. Zur Aussage von G._____ ist zu bemerken, dass seine Schilderungen nicht konsistent sind. Denn zunächst gab er lediglich an, dass er einen Polizisten - 15 - mit dem Rücken zu ihm stehend gesehen habe, der dann in die Wohnung des Privatklägers gefallen sei und er (G._____) erst dann den Privatkläger darunter entdeckt habe. Im späteren Verlauf der Einvernahme schilderte G._____ jedoch, dass er ein Handgemenge beobachtet habe. Er gesehen habe, wie der Polizist den Privatkläger am Arm festgehalten habe und diese zusammen in die Wohnung gefallen seien. Aufgrund dieser Widersprüche und nachdem G._____ selbst einräumte, es sei schon lange her, durch den Türspion sehe alles sehr klein aus und mache es schwierig, alle Details zu erkennen (UA 113 Ziff. 20), vermag diese Aussage, welche allenfalls auch unbewusst durch Gespräche mit dem Privatkläger beeinflusst ist, nicht zu beweisen, was am 12. Mai 2020 vorgefallen ist. An diesem Ergebnis ver- mag der vom Beschuldigten beantragte Augenschein zur Feststellung, was grundsätzlich durch den betreffenden Türspion aufgrund der Lichtverhält- nisse gesehen werden kann, nichts zu ändern. Auf diese Beweisabnahme kann daher verzichtet werden. Hinsichtlich der Aussage von H._____ ist festzuhalten, dass sie das Ge- spräch der Polizisten mit den Mietern oberhalb ihrer Wohnung und die Aus- sage des Privatklägers «geh weg» und dessen Türzuschliessen gehört ha- ben will. Das – laut G._____ und dem Privatkläger – laute Rufen «A._____, A._____» des Polizisten hat sie dagegen nicht geschildert. Ebenso wenig hat sie die Diskussionen zwischen dem Polizisten und dem Privatkläger und dass letzterer gemäss G._____ immer lauter wurde, erwähnt. Dies ist nicht erklärlich, wenn sie sogar das Zuschliessen der Türe durch den Pri- vatkläger gehört haben will. Ferner ist unerklärlich, wo sich der Beschul- digte ein bis zwei Minuten aufgehalten haben soll, sofern er – wie von H._____, dem Privatkläger und G._____ geschildert – nach der tätlichen Auseinandersetzung die Treppe hinuntergerannt bzw. zügigen Schrittes weggegangen sein soll. Diesfalls wäre jener doch innert sehr kurzer Zeit vom zweiten Stock bei der Wohnungstür von H._____ im Parterre gewe- sen. Die Aussage von H._____ ist somit nicht glaubhaft und vermag nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte vom «Tatort» weggerannt und erst später vor ihrer Türe gestanden ist als Kpl D._____. Entgegen dem Privat- kläger kann zudem auf eine erneute Einvernahme der Zeugin verzichtet werden. Denn selbst wenn sie nachträglich ihre Aussage noch ergänzen würde, wären diese «neuen» Erinnerungen Jahre nach dem Vorfall nicht plausibel. 4.4.3. Nach dem Dargelegten steht einzig fest, dass der Beschuldigte den Privat- kläger zu Boden gestossen hat. Es ist jedoch nicht erstellt, dass der Be- schuldigte den Arm des Privatklägers fixiert oder zu fixieren versucht hat. Wie bereits dargelegt, kann auf einen Augenschein und die erneute Befra- gung von H._____ verzichtet werden. Auch aus den angeblich fehlenden Einsatzprotokollen betreffend den Anruf bei der Alarmzentrale 117 kann der Privatkläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn daraus können sich - 16 - keine Erkenntnisse über die anschliessend beim Polizeieinsatz stattgefun- dene tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ergeben. Entgegen dem Privatkläger folgt daraus auch keine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beschuldigten, zumal diesem hin- sichtlich des Fehlens des Einsatzprotokolls auch kein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann (vgl. GA 57 f.). 5. Weiter strittig und zu prüfen ist, ob sich der Privatkläger durch das (hiervor erstellte) Verhalten des Beschuldigten die in der Anklage genannten Ver- letzungen am Ellenbogen zugezogen hat. 5.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson ab- weichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 2.1.3 mit Hinweis). 5.2. Die Dres. Med. K._____ und L._____ vom Kantonsspital O._____, Institut für Rechtsmedizin (IRM), erstatteten im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2022 ein medizinisches Gutachten betreffend die beim Privat- kläger diagnostizierten Befunde am rechten Arm. Sie kamen zum Schluss, in der Zusammenschau aus rein subjektiven Angaben der Beteiligten und einem Fehlen eindeutiger, objektiver Verletzungsbefunde könne ein kausa- ler Zusammenhang zwischen den Veränderungen am rechten Ellenbogen- gelenk des Privatklägers sowie einem wie auch immer gearteten, stumpfen Trauma am Ereignistag aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zweifelsfrei hergestellt werden. Sowohl krankhafte, degenerative Prozesse als auch ein Trauma könnten die festgestellten, unspezifischen Befunde erklären. Sollte es sich jedoch um eine rein traumatische Entstehung gehandelt haben, könne der genaue Entstehungszeitpunkt ebenfalls nicht sicher eingegrenzt - 17 - werden. Den Schilderungen der Beteiligten nach ergäben sich bereits am Tag des mutmasslichen Ereignisses zahlreiche mögliche Auslöser. Zudem müsse mangels zeitlicher Zuordenbarkeit der Befunde eine potenzielle Schädigung längere Zeit vor sowie bis zur MRI-Untersuchung einen Monat nach dem gegenständlichen Ereigniszeitpunkt diskutiert werden (UA 181 f.). Die gutachterlichen Feststellungen zu vorbestehenden degenerativen Ver- änderungen am Ellenbogengelenk, welche in Kenntnis der medizinischen Vorakten und der Aussagen der Beteiligten zu den Einwirkungen an diesem Tag auf den Ellenbogen des Privatklägers erstattet wurden, überzeugen. Diesbezüglich kann auch auf die damit übereinstimmende Einschätzung der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals P._____ im Bericht vom 14. Dezember 2020 verwiesen werden, die zudem überzeugend darlegten, bei Knorpelschäden (Cubitalarthrose [Degeneration des Ellenbogenge- lenks]) handle es sich um eine über einen langen Zeitraum entstehende degenerative Veränderung (UA 139). Vor diesem Hintergrund werden die gutachterlichen Feststellungen durch die andere Beurteilung von Dr. med. M._____ und med. pract. N._____ im Bericht vom 17. Mai 2022 nicht in Frage gestellt. Denn ihre Aussage, das Röntgenbild habe noch keine Arth- rosezeichen gezeigt (GA 34), erscheint mit Blick auf den Röntgenbefund (DD ossäre Flakes am Olecranon ulnaris [vgl. UA 130]) und die gutachter- lichen Ausführungen, dass die im Röntgen zur Darstellung gebrachten Kno- chenfragmente unterschiedliche Ursachen (u.a. degenerative Prozesse) haben können (UA 178), nicht schlüssig. Entsprechend ist auch ihre auf dieser Annahme basierende Kausalitätsbeurteilung nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt weiter, dass Dr. med. M._____ und med. pract. N._____ auch keinen einleuchtenden Krankheitsverlauf in zeitlicher Hinsicht darlegten, zeigt doch das gerade einmal einen Monat nach dem Ereignistag gemachte MRI bereits schwere Veränderungen im Sinne einer Arthrose vierten Gra- des (UA 180) (bis zur Knorpelglatze [UA 148]), obwohl sich ein solcher Be- fund gemäss den Ärzten des Kantonsspitals P._____ über einen längeren Zeitraum entwickle. Ebenso nachvollziehbar ist die gutachterliche Schlussfolgerung, dass es selbst bei der Annahme einer traumatischen Entstehungsgeschichte am Ereignistag zahlreiche mögliche Auslöser gegeben habe. Es ist in Erinne- rung zu rufen, dass der Privatkläger vor dem Eintreffen der Polizei bereits eine tätliche Auseinandersetzung mit C._____ hatte, bei der der Privatklä- ger auf die Treppe stürzte (UA 81 Ziff. 10, UA 85 Ziff. 27 f., GA 64). Ferner soll es Kpl D._____ gewesen sein, der den Arm des Privatklägers fixiert hat (vgl. E. 4.3.1.6 hiervor). Zu Recht führten die Gutachter zudem auch aus, dass aufgrund der Eigen- und Fremdangaben die Verletzungen keiner be- stimmten Handlung zugeordnet werden konnten (UA 177). Dazu passt, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben bei der polizeili- chen Intervention keinen unmittelbaren Schmerz verspürte (vgl. UA 83 Ziff. - 18 - 15). Diese Umstände werden in den Berichten der behandelnden Ärzte ausser Acht gelassen, weshalb ihre Kausalitätsbeurteilungen die gut- achterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Ebenso wenig setzten sich die behandelnden Ärzte mit der von den Gut- achtern erwogenen Möglichkeit auseinander, dass die erst einen Monat später im MRI dargestellten Befunde, namentlich das Knochenmarksödem und die partielle Sehnenruptur, Folgen des chronisch-degenerativen Pro- zesses sein können (UA 181). Diese Verletzungen sind mithin nicht spezi- fisch für ein stumpfes Trauma. Schliesslich fehlt im Bericht von Dr. med. M._____ und med. pract. N._____ auch eine Auseinandersetzung mit dem initialen objektiven klinischen Befund (vgl. UA 130) und der stark davon abweichenden Schilderungen über das Verletzungsausmass des Privatklä- gers (starkes Hämatom [GA 33]) (anders Gutachten [UA 177]). Es geht nicht an, nur auf das vom Patienten subjektiv Geklagte abzustellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des IRM umfas- send und schlüssig ist. Die Gutachter setzten sich – anders als die behan- delnden Ärzte – mit sämtlichen möglichen Entstehungsursachen auseinan- der und kamen gestützt darauf zu einer nachvollziehbaren Beurteilung der natürlichen Kausalität. Das Gutachten ist daher beweiskräftig und es be- steht entgegen dem Privatkläger kein Anlass für weitere medizinische Ab- klärungen. 5.3. Nach dem Dargelegten ist somit nicht ausgewiesen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 12. Mai 2020 verletzt hat. 6. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des Privatklägers durch den Be- schuldigten ausgegangen würde, wäre sein Verhalten als rechtmässig zu qualifizieren. Gestützt auf kantonales Polizeirecht darf die Polizei zur Erfül- lung ihrer Aufgaben nämlich auch unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen (§ 44 Abs. 1 PolG [SAR 531.200]). Eine solche im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgte und zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrende Straftat ist nach Art. 14 StGB rechtmässig (vgl. BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.4; 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn ein Stossen mit Sturz des Privat- klägers ist als verhältnismässiges Mittel anzusehen, wenn zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon ausgegangen wird, dass der Privatkläger immer lauter werdend, mithin in aufgebrachter Stimmung, den Beschuldigten mehrfach am Arm anfasste und sich dieser von der Anwei- sung des Beschuldigten, der Privatkläger solle den Beschuldigten nicht an- fassen, davon nicht abhalten liess. - 19 - 7. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivil- weg. Sie begründete dies damit, dass der Privatkläger die Zivilforderung anlässlich der Hauptverhandlung nicht beziffert habe (vorinstanzliches Ur- teil E. II/4; vgl. auch Berufungsbegründung S. 6). Diese Sachverhaltsfest- stellung und Rechtsanwendung ist mit Blick auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO nicht zu beanstanden. Die Zivilforderung des Privatklägers ist somit auf den Zivilweg zu verweisen. 8. 8.1. Das vorinstanzliche Urteil und somit der Freispruch des Beschuldigten ist zu bestätigen und die Berufung des Privatklägers ist abzuweisen. 8.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat deshalb der Privatkläger die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu bezahlen. 8.3. Zudem hat der Privatkläger dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten nach dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 StPO; BGE 147 IV 47, Regest b und E. 4.2.6 f.). Nach § 9 Abs. 1 Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewähl- ten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stun- denansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, weshalb die am 7. Juni 2023 eingereichte Kostennote in- soweit zu kürzen ist, als der Beschuldigte eine Entschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00 fordert. Ferner ist für die Auslagen eine Pauschale von praxisgemäss 3 % und nicht 4 % zu vergüten. Daraus folgt aufgrund des geltend gemachten und als angemessen erachteten Auf- wands von 11 Stunden und 25 Minuten sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7.7%) eine zu vergütende Entschädigung von Fr. 2'786.20. 9. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staats- kasse genommen. Nachdem der Freispruch zu bestätigen ist, ist dies nicht zu beanstanden (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). - 20 - Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, sind dem Beschuldigten die Kosten für seine Verteidigung, die im Betrag nicht bestritten wurden, aus der Staatskasse zu ersetzen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'612.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die bereits geleistete Si- cherheitsleistung von Fr. 1'500.00 wird an die Verfahrenskosten angerech- net. 3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur Patrick Bürgi, Rechtsanwalt, Baden, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'786.20 zu bezahlen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Patrick Bürgi, Rechtsanwalt, Baden, für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 11'795.30 (inkl. MwSt.) auszurichten. Zustellung an: - 21 - […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli