7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den richterlich genehmigten Vertretungsaufwand im vorinstanzlichen Verfahren im Betrag von Fr. 5'825.90 zur Hälfte mit Fr. 2'912.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Übrigen hat die Privatklägerin ihre Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. 7.4. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, die Privatklägerin für den Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren SBK.2018.2017 mit Fr. 2'423.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung. Zustellung an: […]