Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Privatklägerin für den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 1'757.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung. 7. 7.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von total Fr. 2'520.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'260.00 auferlegt. Im Übrigen werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.