6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 193.00, gesamthaft Fr. 2'193.00, werden zu 1/6 mit Fr. 365.50 dem Beschuldigten und zu 5/12 mit Fr. 913.75 der Privatklägerin auferlegt. Die restanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten des Verfahrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht) werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht im Betrag von Fr. 8'148.05 zu 2/6 mit Fr. 2'716.00 zu entschädigen.