1. Der Beschuldigte wird freigesprochen - von der Anklage des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) - von Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (Fotografieren der Liegenschaft an Q-Strasse in R._____ von aussen sowie Fotografieren des Partners der Privatklägerin vor und in der Garage bei geöffnetem Garagentor). 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (Fotografieren in das Innere der Garage durch das Garagenfenster).