4. Ziff. 7.1 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 ist im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (E. 4.1) von Amtes wegen dahingehend zu ergänzen, dass die restanzlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Das Obergericht erkennt: