Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, der Privatklägerin für den Aufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung in der Höhe Fr. 1'757.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe -9- von Fr. 859.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Da der Beschuldigte einen freigewählten Verteidiger hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).