Gestützt auf § 9 Abs. 2bis und Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 und der seither geltenden Fassung des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 ist der Stundenaufwand des Verteidigers sowie des Vertreters der Privatklägerin bis Ende 2023 mit Fr. 220.00 und ab dem 1. Januar 2024 mit Fr. 240.00 zu entschädigen (zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: siehe als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Es ergibt sich somit das folgende Bild: -8- Privatklägerin