Das Verpassen einer solchen Frist hat keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge. Vielmehr können die entsprechenden Vorbringen grundsätzlich auch noch später vorgebracht werden (vgl. NIG- GLI/RIEDO/FIOLKA, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N 730 zu Art. 93 StPO; RIEDO, Bako, 3. Aufl. 2023, N 23 zu Art. 93 StPO). Der betreffende Antrag ist somit beachtlich, zumal er den geordneten Gang des Verfahrens nach Rückweisung nicht wesentlich gestört hat. Der Vertretungsaufwand des Beschuldigten von 3.39 Stunden im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht erscheint insgesamt als angemessen, ebenso die Auslagen von Fr. 11.10.