Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte den Antrag auf Bestätigung der Dispositivziffer 7.3 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 bereits in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 hätte stellen können, diesfalls wäre sein Aufwand jedoch insgesamt nicht geringer ausgefallen. Bei der Frist gemäss Verfügung vom 22. November 2023 handelte es sich zudem nicht um eine gesetzliche Eingabefrist, sondern um eine richterliche Frist für eine Stellungnahme, die dem geordneten Gang des Verfahrens dient. Das Verpassen einer solchen Frist hat keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge.