Als sachbezogene Reaktion auf die Stellungnahme der Privatklägerschaft vom 22. Januar 2024 zu werten sind sodann die Ausführungen zur Höhe des Aufwands, den die Privatklägerin im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht geltend gemacht hat, musste der Beschuldigte doch unter Umständen damit rechnen, dass er mit diesen Kosten belastet werden könnte. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte den Antrag auf Bestätigung der Dispositivziffer 7.3 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 bereits in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 hätte stellen können, diesfalls wäre sein Aufwand jedoch insgesamt nicht geringer ausgefallen.