Beschuldigten auch zu, im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zu beantragen. Der mit diesen Vorbringen verbundene Aufwand ist entsprechend zu entschädigen. Als sachbezogene Reaktion auf die Stellungnahme der Privatklägerschaft vom 22. Januar 2024 zu werten sind sodann die Ausführungen zur Höhe des Aufwands, den die Privatklägerin im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht geltend gemacht hat, musste der Beschuldigte doch unter Umständen damit rechnen, dass er mit diesen Kosten belastet werden könnte.