Einen entsprechenden Entschädigungsantrag hatte die Privatklägerin im Beschwerdeverfahren gestellt, beziffert und belegt (act. 218 und 244 zu ST.2020.154), weshalb im Endentscheid von Amtes wegen darüber zu befinden war, unabhängig davon, ob der Beschuldigte von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich im Rahmen der Bindungswirkung zum Urteil des Bundesgerichts 13. Oktober 2023 zu äussern oder nicht. Es stand dem -7-