Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2024 zu Unrecht unterstellt hatte, er habe mit dem Verzicht auf eine Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2023 anerkannt, ihr eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu schulden, sah sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2024 zu einer Stellungnahme veranlasst, wobei er zutreffend darauf hinwies, dass über eine im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO korrekt beantragte Entschädigung der Privatklägerschaft von Amtes zu entscheiden sei. Einen entsprechenden Entschädigungsantrag hatte die Privatklägerin im Beschwerdeverfahren gestellt, beziffert und belegt (act.