Zu entschädigen ist hingegen der Aufwand für die Eingabe der Privatklägerin vom 6. März 2024, der darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte erst in seiner Eingabe vom 22. Februar 2024 einen Antrag auf Bestätigung der Dispositivziffer 7.3 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 gestellt hatte. Dem Gesagten zufolge ist der mit Eingabe vom 6. März 2024 insgesamt geltend gemachte Aufwand der Privatklägerin von 7.55 Stunden um 0.75 Stunden (Aufwand für die Eingabe vom 22. Februar 2024) zu kürzen, was ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 6.8 Stunden zuzüglich Auslagen von Fr. 75.40 ergibt.