Nachdem der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme in der Sache sowie auf Anträge verzichtete und sich lediglich auf den Hinweis beschränkte, die Kostenfolgen seien von Amtes wegen zu regeln, erweist sich die Eingabe der Privatklägerin vom 22. Januar 2024 als unnötig. Zu entschädigen ist hingegen der Aufwand für die Eingabe der Privatklägerin vom 6. März 2024, der darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte erst in seiner Eingabe vom 22. Februar 2024 einen Antrag auf Bestätigung der Dispositivziffer 7.3 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 gestellt hatte.