Nicht zu entschädigen ist hingegen der zusätzliche Aufwand, den die Privatklägerin für die ergänzende Stellungnahme vom 22. Februar 2024 geltend macht. Nachdem der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme in der Sache sowie auf Anträge verzichtete und sich lediglich auf den Hinweis beschränkte, die Kostenfolgen seien von Amtes wegen zu regeln, erweist sich die Eingabe der Privatklägerin vom 22. Januar 2024 als unnötig.