3.3. In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024 hat die Privatklägerin für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht einen Aufwand von 5.5 Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 61.80 geltend gemacht, was grundsätzlich als angemessen erscheint. Nicht zu entschädigen ist hingegen der zusätzliche Aufwand, den die Privatklägerin für die ergänzende Stellungnahme vom 22. Februar 2024 geltend macht.