Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, in: Bako, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 429 StPO m.w.H.). Entsprechendes hat für den Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft zu gelten (vgl. auch Art. 433 Abs. 1 StPO, wonach sie gegenüber der beschuldigten Person nur Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung hat).