3.2. Für die Zeit nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ist der freigewählte Verteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen. Nachdem der Beschuldigte das Verfahren nach Rückweisung nicht veranlasst hat, rechtfertigt es sich nicht, ihn insofern zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu Gunsten der Privatklägerin zu verpflichten; die Entschädigung ist stattdessen aus der Gerichtskasse zu entrichten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene -6-