schwerdeverfahrens vollumfänglich zu vergüten. Entsprechend erfährt Dispositivziffer 7.2 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 eine Änderung. Die Privatklägerin ist für den geltend gemachten Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 2'423.00 (act. 244 zu ST.2020.154) ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. 3.1. Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine zusätzlichen Verfahrenskosten erhoben. Es bleibt bei der Kostenauflage gemäss Ziffer 6.1 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022, die einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhielt.