Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte für den Aufwand seines Verteidigers im Beschwerdeverfahren in der Höhe der geltend gemachten Fr. 1'330.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen; act. 239 zu ST.2020.154) aus der Staatskasse zu entschädigen. Nachdem dieser Aufwand im Beschwerdeverfahren in die Kostennote der Verteidigung vom 17. August 2021 eingeflossen ist (vgl. act. 367 ff. zu ST.2020.154), ist er vom Aufwand im Hauptverfahren auszusondern, womit sich dieser (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) noch auf Fr. 9'935.20 beläuft (Fr. 11'265.20 – Fr. 1'330.00). Während dem Beschuldigten die Verteidigungskosten in der Hauptsache zur Hälfte zu entschädigen sind, sind ihm diejenige des Be-