Ganzen etwa CHRISTEN, a.a.O., S. 200 und 202 f.; WEHRENBERG/FRIED- RICH, Basler Kommentar [Bako], 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 436 ZPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 436 StPO, je mit Hinweisen). Ob dies auch in Fällen gelten würde, in denen eine Nichtanhandnahme nach einer Aufhebung und Rückweisung bestätigt oder eine anhand genommene Untersuchung wieder eingestellt würde, kann an dieser Stelle offenbleiben, weil sich die Nichtanhandnahme im konkreten Fall zumindest teilweise als unbegründet erwies. Entsprechend sind die Privatklägerin sowie der Beschuldigte für den Vertretungs- bzw. Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.