Nach herrschender Lehre fällt die Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 436 Abs. 3 StPO mit der Folge, dass die Parteien für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen sind. Zur Begründung wird ausgeführt, der Staat habe die Verantwortung für die fehlerhafte Handlung der Vorinstanz zu tragen. Art. 436 Abs. 3 StPO wird als Pendant zur Regelung gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO verstanden, gemäss welchem die Verfahrenskosten im Falle einer Rückweisung zu Lasten des Staates gehen (zum -5-