Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind auch die Entschädigung der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu regeln. Art. 436 Abs. 1 StPO verweist für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren auf die Art. 429 – 434 StPO, dies bedeutet jedoch nicht, dass die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestimmen ist. Vielmehr muss die Entschädigung gemäss bundesgerichtlicher Praxis für jedes Verfahrensstadium unabhängig vom erstinstanzlichen Verfahren gesondert festgelegt werden. Entscheidend ist somit der prozessuale Erfolg im Beschwerdeverfahren (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2;