2.1. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 im Verfahren SBK.2018.217 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts eine Beschwerde der Privatklägerin gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 20. Juli 2018 auf und wies die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm zurück. Die Regelung der Entschädigung der Beschwerdeführerin sowie des Beschuldigten behielt die Beschwerdekammer dem Endentscheid vor, unter Hinweis darauf, dass diese vom noch offenen Ausgang der Strafsache abhänge (E. 5).