3.7. Auf diese Eingabe replizierte die Privatklägerin am 6. März 2024, wobei sie neu für den Aufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse im Betrag von Fr. 2'114.00 beantragte, eventuell sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr für die Eingabe vom 6. März 2024 eine Entschädigung von Fr. 375.00 zu bezahlen. Ausserdem seien die Anträge des Beschuldigten vom 22. Februar 2024 infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen, eventuell abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: