3.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. und 30. Januar 2024 auf Stellungnahmen zu den Eingaben der anderen Parteien. 3.6. Der Beschuldigte nahm am 22. Februar 2024 zur Eingabe der Privatklägerin vom 8. Januar 2024 Stellung, beantragte eine Bestätigung der Dispositivziffer 7.3 gemäss Urteil des Obergerichts vom 9. August 2022 und eine Entschädigung für den Aufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Betrag von Fr. 859.10 zu Lasten der Staatskasse.