 Der Privatklägerin wird für das vorliegende Rückweisungsverfahren durch die Staatskasse eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'061.71 ausgerichtet.  Die Kosten für das Rückweisungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.4. Am 8. Januar 2024 äusserte sich die Privatklägerin in einer weiteren Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 12. Dezember 2023, wobei sie an den bisherigen Anträgen festhielt und für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht neu eine Entschädigung von Fr. 1'547.40 beantragte.