 In Aufhebung und Anpassung der Dispositivziffer 7.3 wird nachfolgender Entscheid erlassen: Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den richterlich genehmigten Vertretungsaufwand im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 5'825.90/2, ausmachend CHF 2'912.95 sowie im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SBK.2018.217 von Fr. 2'423.00, total somit Fr. 5'335.95 zu entschädigen.  Eventualiter: In Aufhebung und Anpassung der Dispositivziffer 7.3 wird nachfolgender Entscheid erlassen: Der Beschuldigte wird verpflichtet, -3-