2. Das Bundesgericht hiess eine von der Privatklägerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1145/2022 teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 9. August 2022 auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Entschädigung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SBK.2018.217) zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme und Anträge unter Hinweis darauf, dass über die Kostenverteilung von Amtes wegen zu entscheiden sei.