__ von aussen sowie Fotografieren des Partners der Privatklägerin vor und in der Garage bei geöffnetem Garagentor") frei. Es sprach ihn schuldig der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betreffend den Vorwurf "Fotografieren in das Innere der Garage durch das Garagenfenster" und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu Fr. 250.00 und stellte die Rechtskraft der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg fest.