1. Mit Urteil vom 9. August 2022 sprach das Obergericht den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und teilweise vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ("Fotografieren der Liegenschaft an Q-Strasse in R._____ von aussen sowie Fotografieren des Partners der Privatklägerin vor und in der Garage bei geöffnetem Garagentor") frei.