Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.279 (ST.2020.154; STA.2018.1100) Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschuldigter B._____, geboren am mm.tt.1968, von Berikon, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil vom 9. August 2022 sprach das Obergericht den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und teilweise vom Vorwurf der Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ("Fotogra- fieren der Liegenschaft an Q-Strasse in R._____ von aussen sowie Foto- grafieren des Partners der Privatklägerin vor und in der Garage bei geöff- netem Garagentor") frei. Es sprach ihn schuldig der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betreffend den Vorwurf "Fotografieren in das Innere der Garage durch das Garagenfenster" und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu Fr. 250.00 und stellte die Rechtskraft der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg fest. 2. Das Bundesgericht hiess eine von der Privatklägerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1145/2022 teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 9. August 2022 auf. Es wies die Sache zur neuen Ent- scheidung über die Entschädigung für das obergerichtliche Beschwerde- verfahren (SBK.2018.217) zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 7. De- zember 2023 auf eine Stellungnahme. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme und Anträge unter Hinweis darauf, dass über die Kosten- verteilung von Amtes wegen zu entscheiden sei. 3.3. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 beantragte die Privatklägerin was folgt: […] Folglich sei im Rückweisungsverfahren nachfolgender Entscheid zu erlassen (Dispositivziffer 7.3):  In Aufhebung und Anpassung der Dispositivziffer 7.3 wird nachfolgen- der Entscheid erlassen: Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privat- klägerin den richterlich genehmigten Vertretungsaufwand im vor- instanzlichen Verfahren von Fr. 5'825.90/2, ausmachend CHF 2'912.95 sowie im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SBK.2018.217 von Fr. 2'423.00, total somit Fr. 5'335.95 zu entschädi- gen.  Eventualiter: In Aufhebung und Anpassung der Dispositivziffer 7.3 wird nachfolgender Entscheid erlassen: Der Beschuldigte wird verpflichtet, -3- der Privatklägerin den richterlich genehmigten Vertretungsaufwand im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 5'825.90/2, ausmachend CHF 2'912.95 sowie im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SBK.2018.217 von Fr. 2'423.00/2, ausmachend CHF 1'211.15, total somit Fr. 4'124.45 zu entschädigen. Die verbleibende Hälfte der Ent- schädigung des Verfahrens SBK.2018.217 in Höhe von CHF 1'211.15 wird der Privatklägerin durch die Gerichtskasse bezahlt.  Der Privatklägerin wird für das vorliegende Rückweisungsverfahren durch die Staatskasse eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'061.71 ausgerichtet.  Die Kosten für das Rückweisungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.4. Am 8. Januar 2024 äusserte sich die Privatklägerin in einer weiteren Stel- lungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 12. Dezember 2023, wobei sie an den bisherigen Anträgen festhielt und für das Verfahren nach Rück- weisung durch das Bundesgericht neu eine Entschädigung von Fr. 1'547.40 beantragte. 3.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. und 30. Januar 2024 auf Stellung- nahmen zu den Eingaben der anderen Parteien. 3.6. Der Beschuldigte nahm am 22. Februar 2024 zur Eingabe der Privatkläge- rin vom 8. Januar 2024 Stellung, beantragte eine Bestätigung der Disposi- tivziffer 7.3 gemäss Urteil des Obergerichts vom 9. August 2022 und eine Entschädigung für den Aufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Betrag von Fr. 859.10 zu Lasten der Staats- kasse. 3.7. Auf diese Eingabe replizierte die Privatklägerin am 6. März 2024, wobei sie neu für den Aufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse im Betrag von Fr. 2'114.00 beantragte, eventuell sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr für die Eingabe vom 6. März 2024 eine Entschädigung von Fr. 375.00 zu bezahlen. Ausserdem seien die Anträge des Beschuldigten vom 22. Februar 2024 infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen, eventuell abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich -4- dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kas- siert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 2. Das Bundesgericht wies die Sache einzig zur neuen Entscheidung über die Entschädigung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (SBK.2018.217) zurück. 2.1. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 im Verfahren SBK.2018.217 hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts eine Beschwerde der Privatklä- gerin gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 20. Juli 2018 auf und wies die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm zurück. Die Regelung der Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin sowie des Beschuldigten behielt die Beschwerdekammer dem En- dentscheid vor, unter Hinweis darauf, dass diese vom noch offenen Aus- gang der Strafsache abhänge (E. 5). Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind auch die Entschädigung der Be- schwerdeführerin und des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu regeln. Art. 436 Abs. 1 StPO verweist für die Entschädigung im Rechtsmit- telverfahren auf die Art. 429 – 434 StPO, dies bedeutet jedoch nicht, dass die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestimmen ist. Vielmehr muss die Entschä- digung gemäss bundesgerichtlicher Praxis für jedes Verfahrensstadium un- abhängig vom erstinstanzlichen Verfahren gesondert festgelegt werden. Entscheidend ist somit der prozessuale Erfolg im Beschwerdeverfahren (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; STEFAN CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStR 132/2014, S. 197 m.w.H.; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 429 StPO und N 1 zu Art. 436 StPO). Nach herrschender Lehre fällt die Rückweisung nach einem Beschwerde- verfahren in den Anwendungsbereich von Art. 436 Abs. 3 StPO mit der Folge, dass die Parteien für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen sind. Zur Begründung wird ausge- führt, der Staat habe die Verantwortung für die fehlerhafte Handlung der Vorinstanz zu tragen. Art. 436 Abs. 3 StPO wird als Pendant zur Regelung gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO verstanden, gemäss welchem die Verfah- renskosten im Falle einer Rückweisung zu Lasten des Staates gehen (zum -5- Ganzen etwa CHRISTEN, a.a.O., S. 200 und 202 f.; WEHRENBERG/FRIED- RICH, Basler Kommentar [Bako], 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 436 ZPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 436 StPO, je mit Hinweisen). Ob dies auch in Fällen gelten würde, in denen eine Nichtanhandnahme nach einer Aufhebung und Rückweisung bestätigt oder eine anhand genommene Un- tersuchung wieder eingestellt würde, kann an dieser Stelle offenbleiben, weil sich die Nichtanhandnahme im konkreten Fall zumindest teilweise als unbegründet erwies. Entsprechend sind die Privatklägerin sowie der Be- schuldigte für den Vertretungs- bzw. Verteidigungsaufwand im Beschwer- deverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte für den Aufwand seines Vertei- digers im Beschwerdeverfahren in der Höhe der geltend gemachten Fr. 1'330.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen; act. 239 zu ST.2020.154) aus der Staatskasse zu entschädigen. Nachdem dieser Aufwand im Be- schwerdeverfahren in die Kostennote der Verteidigung vom 17. August 2021 eingeflossen ist (vgl. act. 367 ff. zu ST.2020.154), ist er vom Aufwand im Hauptverfahren auszusondern, womit sich dieser (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) noch auf Fr. 9'935.20 beläuft (Fr. 11'265.20 – Fr. 1'330.00). Während dem Beschuldigten die Verteidigungskosten in der Hauptsache zur Hälfte zu entschädigen sind, sind ihm diejenige des Be- schwerdeverfahrens vollumfänglich zu vergüten. Entsprechend erfährt Dis- positivziffer 7.2 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 eine Än- derung. Die Privatklägerin ist für den geltend gemachten Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 2'423.00 (act. 244 zu ST.2020.154) ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. 3.1. Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht wer- den keine zusätzlichen Verfahrenskosten erhoben. Es bleibt bei der Kos- tenauflage gemäss Ziffer 6.1 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022, die einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhielt. 3.2. Für die Zeit nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ist der freige- wählte Verteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen. Nachdem der Be- schuldigte das Verfahren nach Rückweisung nicht veranlasst hat, rechtfer- tigt es sich nicht, ihn insofern zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu Gunsten der Privatklägerin zu verpflichten; die Entschädigung ist stattdes- sen aus der Gerichtskasse zu entrichten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene -6- Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und ange- messen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünfti- gen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wich- tigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ent- schädigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, in: Bako, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 429 StPO m.w.H.). Entsprechendes hat für den Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft zu gelten (vgl. auch Art. 433 Abs. 1 StPO, wonach sie gegenüber der beschuldigten Person nur Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung hat). 3.3. In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024 hat die Privatklägerin für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht einen Aufwand von 5.5 Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 61.80 geltend ge- macht, was grundsätzlich als angemessen erscheint. Nicht zu entschädi- gen ist hingegen der zusätzliche Aufwand, den die Privatklägerin für die ergänzende Stellungnahme vom 22. Februar 2024 geltend macht. Nach- dem der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 auf eine Stellungnahme in der Sache sowie auf Anträge verzichtete und sich ledig- lich auf den Hinweis beschränkte, die Kostenfolgen seien von Amtes wegen zu regeln, erweist sich die Eingabe der Privatklägerin vom 22. Januar 2024 als unnötig. Zu entschädigen ist hingegen der Aufwand für die Eingabe der Privatklägerin vom 6. März 2024, der darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte erst in seiner Eingabe vom 22. Februar 2024 einen Antrag auf Bestätigung der Dispositivziffer 7.3 des Urteils des Obergerichts vom 9. Au- gust 2022 gestellt hatte. Dem Gesagten zufolge ist der mit Eingabe vom 6. März 2024 insgesamt geltend gemachte Aufwand der Privatklägerin von 7.55 Stunden um 0.75 Stunden (Aufwand für die Eingabe vom 22. Februar 2024) zu kürzen, was ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 6.8 Stunden zuzüglich Auslagen von Fr. 75.40 ergibt. Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2024 zu Unrecht unterstellt hatte, er habe mit dem Verzicht auf eine Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2023 anerkannt, ihr eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu schulden, sah sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2024 zu einer Stellungnahme veranlasst, wobei er zutreffend darauf hinwies, dass über eine im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO korrekt beantragte Entschä- digung der Privatklägerschaft von Amtes zu entscheiden sei. Einen ent- sprechenden Entschädigungsantrag hatte die Privatklägerin im Beschwer- deverfahren gestellt, beziffert und belegt (act. 218 und 244 zu ST.2020.154), weshalb im Endentscheid von Amtes wegen darüber zu be- finden war, unabhängig davon, ob der Beschuldigte von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich im Rahmen der Bindungswirkung zum Urteil des Bundesgerichts 13. Oktober 2023 zu äussern oder nicht. Es stand dem -7- Beschuldigten auch zu, im Verfahren nach Rückweisung durch das Bun- desgericht eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zu beantragen. Der mit diesen Vorbringen verbundene Aufwand ist entsprechend zu ent- schädigen. Als sachbezogene Reaktion auf die Stellungnahme der Privat- klägerschaft vom 22. Januar 2024 zu werten sind sodann die Ausführungen zur Höhe des Aufwands, den die Privatklägerin im Verfahren nach Rück- weisung durch das Bundesgericht geltend gemacht hat, musste der Be- schuldigte doch unter Umständen damit rechnen, dass er mit diesen Kos- ten belastet werden könnte. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte den Antrag auf Bestätigung der Dispositivziffer 7.3 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 bereits in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 hätte stellen können, diesfalls wäre sein Aufwand jedoch insgesamt nicht geringer ausgefallen. Bei der Frist gemäss Verfügung vom 22. November 2023 handelte es sich zudem nicht um eine gesetzliche Eingabefrist, son- dern um eine richterliche Frist für eine Stellungnahme, die dem geordneten Gang des Verfahrens dient. Das Verpassen einer solchen Frist hat keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge. Vielmehr können die entsprechenden Vorbringen grundsätzlich auch noch später vorgebracht werden (vgl. NIG- GLI/RIEDO/FIOLKA, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N 730 zu Art. 93 StPO; RIEDO, Bako, 3. Aufl. 2023, N 23 zu Art. 93 StPO). Der betreffende Antrag ist somit beachtlich, zumal er den geordne- ten Gang des Verfahrens nach Rückweisung nicht wesentlich gestört hat. Der Vertretungsaufwand des Beschuldigten von 3.39 Stunden im Verfah- ren nach Rückweisung durch das Bundesgericht erscheint insgesamt als angemessen, ebenso die Auslagen von Fr. 11.10. Gestützt auf § 9 Abs. 2bis und Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 und der seither geltenden Fassung des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 ist der Stundenaufwand des Verteidigers sowie des Vertreters der Privatklägerin bis Ende 2023 mit Fr. 220.00 und ab dem 1. Januar 2024 mit Fr. 240.00 zu entschädigen (zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: siehe als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Es ergibt sich somit das folgende Bild: -8- Privatklägerin Datum Stunden Ansatz Honorar 10.11.2023 0.75 220 165.00 24.11.2023 0.15 220 33.00 06.12.2023 1 220 220.00 18.12.2023 2 220 440.00 20.12.2023 0 220 0.00 08.01.2024 0 240 0.00 24.01.2024 0.15 240 36.00 27.02.2024 0.25 240 60.00 06.03.2024 1.5 240 360.00 1 240 240.00 1'554.00 MWSt 2023 (7.7%) 66.07 MWSt 2024 (8.1%) 56.38 Auslagen 75.40 MWSt auf Auslagen (8.1%) 6.11 Total 1'757.95 Beschuldigter Datum Stunden Ansatz Honorar 10.11.2023 0.65 220 143.00 24.11.2023 0.15 220 33.00 24.11.2023 0.12 220 26.40 24.11.2023 0.1 220 22.00 12.12.2023 0.2 220 44.00 20.12.2023 0.22 220 48.40 24.01.2024 0.25 240 60.00 22.02.2024 1.2 240 288.00 0.5 240 120.00 784.80 MWSt 2023 (7.7%) 24.39 MWSt 2024 (8.1%) 37.91 Auslagen 11.10 MWSt auf Auslagen (8.1%) 0.90 Total 859.10 Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, der Privatklägerin für den Aufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bun- desgericht eine Entschädigung in der Höhe Fr. 1'757.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe -9- von Fr. 859.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Da der Beschuldigte einen freigewählten Verteidiger hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 4. Ziff. 7.1 des Urteils des Obergerichts vom 9. August 2022 ist im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (E. 4.1) von Amtes wegen dahingehend zu ergänzen, dass die restanzlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen - von der Anklage des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB) - von Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (Fotografieren der Lie- genschaft an Q-Strasse in R._____ von aussen sowie Fotografieren des Partners der Privatklägerin vor und in der Garage bei geöffnetem Gara- gentor). 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (Fotogra- fieren in das Innere der Garage durch das Garagenfenster). 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. Die Geldstrafe be- läuft sich auf Fr. 2'500.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. (in Rechtskraft erwachsen) Die Forderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. - 10 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 zu- züglich Auslagen von Fr. 193.00, gesamthaft Fr. 2'193.00, werden zu 1/6 mit Fr. 365.50 dem Beschuldigten und zu 5/12 mit Fr. 913.75 der Privatklä- gerin auferlegt. Die restanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten des Verfahrens nach Rückweisung durch das Bundesgericht) werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten den Vertretungs- aufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundes- gericht im Betrag von Fr. 8'148.05 zu 2/6 mit Fr. 2'716.00 zu entschädigen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den freigewählten Verteidiger, Dominik Brändli, Rechtsanwalt, für den Aufwand im Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht im Betrag von Fr. 8'148.05 zu 2/6 mit Fr. 2'716.00 und für den Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 859.10, somit im Betrag von total Fr. 3'575.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu entschädigen. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht selbst zu tragen. 6.3. Die Privatklägerin hat ihren Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht selbst zu tragen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Privatklägerin für den Vertre- tungsaufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bun- desgericht mit Fr. 1'757.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung. 7. 7.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von total Fr. 2'520.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'260.00 auferlegt. Im Übrigen werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, den freigewählten Verteidi- ger, Dominik Brändli, Rechtsanwalt, für den Aufwand vor Vorinstanz im Be- trag von Fr. 9'935.20 (Fr. 11'265.20 abzüglich der Kosten der Verteidigung im Beschwerdeverfahren SBK.2018.2017 von Fr. 1'330.00) zu ½ mit - 11 - Fr. 4'967.60 sowie für den Aufwand im Beschwerdeverfahren SBK.2018.2017 mit Fr. 1'330.00, somit im Betrag von total Fr. 6'297.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu entschädigen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin den richterlich geneh- migten Vertretungsaufwand im vorinstanzlichen Verfahren im Betrag von Fr. 5'825.90 zur Hälfte mit Fr. 2'912.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Übrigen hat die Privatklägerin ihre Parteikosten im vorinstanzlichen Ver- fahren selbst zu tragen. 7.4. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, die Privatklägerin für den Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren SBK.2018.2017 mit Fr. 2'423.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 24. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli