5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'600.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'685.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.