3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingten Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 24 Tagen (5. März 2022 bis 28. März 2022) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.