7.3. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung der Privatklägerin. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 24 - Das Obergericht erkennt: