Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen. Im Übrigen wird er aber gemäss dem in der Anklage unter Ziff. 2 angeklagten Sachverhaltskomplex wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises und Führens einer Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen.